Abschie­bun­gen im Kon­text sta­tio­nä­rer Behand­lung

von Robin Mai­tra und Ulri­ke Schneck

Die­ser Text beschäf­tigt sich mit Abschie­bun­gen aus der sta­tio­nä­ren Ver­sor­gung her­aus und stellt die Web­site »Behan­deln statt ver­wal­ten« der IPPNW vor, bei der man sol­che Fäl­le mel­den kann. Außer­dem stellt sie Info­ma­te­ri­al für Beschäf­tig­te bereit, die über Rech­te und Pflich­ten auf­klä­ren.

Men­schen wer­den in Kran­ken­häu­sern und Kli­ni­ken auf­grund der Schwe­re ihrer Erkran­kun­gen sta­tio­när behan­delt und soll­ten dort einen beson­de­ren Schutz genie­ßen. Siche­re Räum­lich­kei­ten und geschütz­te The­ra­pie­be­din­gun­gen, ver­trau­ens­vol­le und gewalt­freie Ver­hält­nis­se sind eine unab­ding­ba­re Grund­vor­aus­set­zung für den Hei­lungs­pro­zess und die Gesun­dung erkrank­ter Men­schen.

Unge­ach­tet des­sen kommt es immer wie­der zu Abschie­bun­gen von Patient*innen aus sta­tio­nä­rer Kran­ken­haus­be­hand­lung. Abschie­bun­gen sind ein schwe­rer Ein­griff in die medi­zi­ni­sche Behand­lung: Sie stel­len für die Betrof­fe­nen eine mas­si­ve Belas­tung dar und gefähr­den den Hei­lungs­pro­zess. Abschie­bun­gen kön­nen zu einer Ver­schlech­te­rung der gesund­heit­li­chen Situa­ti­on füh­ren und ins­be­son­de­re bei kran­ken oder trau­ma­ti­sier­ten Men­schen schwer­wie­gen­de Fol­gen haben. Zusätz­lich zu den Fol­gen für die Betrof­fe­nen selbst belas­ten Abschie­bun­gen auch Mitpatient*innen und Beschäf­tig­te in den Ein­rich­tun­gen.

Dies haben ver­schie­de­ne Ärz­te­ver­bän­de und ‑orga­ni­sa­tio­nen mehr­fach bestä­tigt. Ärzt­li­ches Han­deln hat sich auch bei Inan­spruch­nah­me durch Behör­den an den ethi­schen und medi­zi­ni­schen Grund­sät­zen aus­zu­rich­ten, wie sie in den Grund­sät­zen des Gen­fer Gelöb­nis­ses und den Berufs­ord­nun­gen der Ärz­te­kam­mern sowie in meh­re­ren Beschlüs­sen des Deut­schen Ärz­te­tags nie­der­ge­legt sind (sie­he dazu etwa Beschluss­pro­to­koll 122. Deut­scher Ärz­te­tag Müns­ter 2019, Druck­sa­che Ib – 100). Der Deut­sche Ärz­te­tag hat sich ein­deu­tig für den beson­de­ren Schutz im sta­tio­nä­ren Set­ting aus­ge­spro­chen und sich für das Ver­bot der Abschie­bung aus Kran­ken­häu­sern und Kli­ni­ken ver­wandt.

Ärzt*innen haben Rech­te und Pflich­ten, die gera­de im Umgang mit Behör­den, Jus­tiz und Poli­zei von beson­de­rer Bedeu­tung sind. Der Arzt­be­ruf ist ein »frei­er Beruf«, des­sen wich­tigs­te Kenn­zeich­nung ist, dass Ärzt*innen in medi­zi­ni­schen Fra­gen unab­hän­gig sind und ohne Beein­flus­sung von außen oder von Drit­ten frei in ihrer Ent­schei­dung sein müs­sen. Dies gilt (bis auf Amts- und Polizeiärzt*innen) für alle Ärz­te­grup­pen, egal ob sie ange­stellt sind oder nicht. Als Freiberufler*innen sind Ärzt*innen in medi­zi­ni­schen Din­gen nicht an Wei­sun­gen ihrer nicht-ärzt­li­chen Arbeitgeber*innen oder Behör­den gebun­den. Die­se Unab­hän­gig­keit der Behand­lung wie auch die Ein­hal­tung der Schwei­ge­pflicht sind ein ele­men­ta­rer Grund­satz im Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Ärzt*innen und Patient*innen. Ärzt*innen sind im Rah­men ihrer Berufs­aus­übung gehal­ten, die Umstän­de abzu­wen­den, die zu einer gesund­heit­li­chen Gefähr­dung ihrer Patient*innen füh­ren kön­nen. Die­se Grund­sät­ze der ärzt­li­chen Tätig­keit gel­ten nicht nur im kli­ni­schen All­tag, son­dern müs­sen ganz beson­ders in Kri­sen­si­tua­tio­nen wie einer Abschie­bung Berück­sich­ti­gung fin­den. Bei einer Abschie­bung von Patient*innen aus einer Kli­nik gel­ten grund­sätz­lich beson­ders stren­ge Anfor­de­run­gen an die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der ein­ge­setz­ten Maß­nah­men. Die Ver­let­zung geschütz­ter Räu­me in der The­ra­pie sowie die für die medi­zi­ni­sche Behand­lung unab­ding­ba­re Ver­trau­ens­be­zie­hung zwi­schen Patient*innen und Ärzt*innen wird durch die ärzt­li­che Mit­wir­kung – oder Unter­las­sung gebo­te­nen Wider­spruchs – bei einer Abschie­be­maß­nah­me ver­letzt.

Oft ist das medi­zi­ni­sche Per­so­nal – Ärzt*innen, Kran­ken- und Gesundheitspfleger*innen und wei­te­res Per­so­nal mit der Situa­ti­on über­for­dert und vor allem nicht über die Rech­te infor­miert, die sie in einer Situa­ti­on der Abschie­bung aus sta­tio­nä­rer Behand­lung haben. Der Arbeits­kreis Flucht und Asyl der IPPNW hat des­halb eine Hand­rei­chung ent­wor­fen, in dem medi­zi­ni­sches Per­so­nal auf die Rech­te und Mög­lich­kei­ten bei Abschie­bun­gen hin­ge­wie­sen wer­den. Die Hin­wei­se sol­len in ers­ter Linie dazu bei­tra­gen, Abschie­bun­gen aus sta­tio­nä­rer Behand­lung selbst zu ver­hin­dern. Klinikmitarbeiter*innen sol­len wei­ter­hin dazu ermu­tigt wer­den, auch gegen­über Behör­den, Amts­per­so­nen und Poli­zei für das Wohl der Patient*innen ein­zu­tre­ten. Außer­dem soll mit der Hand­rei­chung erreicht wer­den, dass Ange­hö­ri­ge der Gesund­heits­be­ru­fe sich bes­ser zu Wehr set­zen kön­nen und im Rah­men von Abschie­bun­gen auch selbst bes­ser geschützt sind.

In vier Bun­des­län­dern – Ber­lin, Rhein­land-Pfalz, Thü­rin­gen und Schles­wig-Hol­stein – wur­den Abschie­bun­gen aus sta­tio­nä­rer Behand­lung bereits grund­sätz­lich ver­bo­ten oder stark ein­ge­schränkt. In den meis­ten Bun­des­län­dern exis­tie­ren hier­zu jedoch kei­ne Ein­schrän­kun­gen und es gibt immer wie­der Berich­te zu Abschie­bun­gen in die­sen beson­de­ren Umstän­den. Es ist des­halb davon aus­zu­ge­hen, dass Abschie­bun­gen aus sta­tio­nä­rer Behand­lung durch­aus vor­kom­men. Über deren Häu­fig­keit und auch die Begleit­um­stän­de gibt es aber kei­ne Daten­grund­la­ge, die für eine Aus­wei­tung des Ver­bots aber drin­gend erfor­der­lich wäre.

Die Abschie­bung von Meh­met A.

Meh­met A. (Name von der Redak­ti­on geän­dert), ein tür­ki­scher Kur­de, des­sen Asyl­ge­such rechts­kräf­tig abge­lehnt wor­den war, geriet unter dem zuneh­men­den Abschie­be­druck der Aus­län­der­be­hör­de in eine psy­chi­sche Kri­se. Meh­re­re Attes­te von sei­nem Fach­arzt und dem ihn beglei­ten­den Psy­cho­so­zia­len Zen­trum stell­ten eine schwe­re depres­si­ve Erkran­kung auf dem Boden einer PTBS vor dem Hin­ter­grund mas­si­ver Gewalt­er­fah­run­gen durch Poli­zei und Behör­den in der Tür­kei fest. Er wur­de von sei­nem Fach­arzt sui­zi­dal in eine Kli­nik ein­ge­wie­sen. Wäh­rend des Kli­nik­auf­ent­hal­tes nahm die Aus­län­der­be­hör­de Kon­takt zur Kli­nik­lei­tung auf und frag­te, wann der Pati­ent ent­las­sen wer­de, da eine Abschie­bung auf den Tag der Ent­las­sung ter­mi­niert wer­den sol­le. Man wer­de für eine ärzt­li­che Beglei­tung sor­gen. Die Kli­nik­lei­tung teil­te dar­auf­hin der Aus­län­der­be­hör­de im Vor­feld mit, dass der Pati­ent zur Ent­las­sung anste­he.

Weder der Pati­ent selbst, noch sein Rechts­an­walt oder die Ange­hö­ri­gen, die in der Nähe woh­nen, wur­den von der Kli­nik über die geplan­te Ent­las­sung (und natür­lich auch nicht über die gleich­zei­tig geplan­te Abschie­bung) infor­miert: Die Aus­län­der­be­hör­de habe dies unter­sagt. Meh­met A. wur­de um vier Uhr mor­gens aus der Kli­nik her­aus (angeb­lich in Beglei­tung eines Arz­tes) zum Flug­ha­fen gebracht. Die Kli­nik erlaub­te den Zutritt der Poli­zei in das Kran­ken­zim­mer und gestat­te­te es, dass der zu ent­las­sen­de Pati­ent gegen sei­nen Wil­len von der Poli­zei mit­ge­nom­men wur­de. Erst kurz vor dem Abflug konn­te A. Kon­takt zu Ange­hö­ri­gen auf­neh­men. Die Abschie­bung wur­de durch­ge­führt – A. wur­de am Flug­ha­fen des Hei­mat­lan­des fest­ge­nom­men und direkt in Haft genom­men. Er blieb meh­re­re Mona­te lang ohne jede ärzt­li­che Ver­sor­gung inhaf­tiert.

Der IPPNW-Arbeits­kreis Flucht und Asyl und die IPPNW-Geschäfts­stel­le haben des­halb die Web­site »Behan­deln statt ver­wal­ten« ein­ge­rich­tet, auf der Vor­fäl­le gemel­det wer­den kön­nen, bei denen Geflüch­te­te aus sta­tio­nä­rer Behand­lung abge­scho­ben wur­den. Um einen nied­rig­schwel­li­gen Zugang zu ermög­li­chen, kann die Mel­dung anony­mi­siert erfol­gen – ledig­lich für Mel­den­de sol­len Kon­takt­da­ten ange­ge­ben wer­den. Neben der Mel­dung selbst wird über die Inter­net­sei­te auch das Ange­bot gege­ben, wei­te­re Infor­ma­tio­nen, Bera­tung oder auch den Kon­takt zu Unter­stüt­zern zu fin­den. Die Daten wer­den geprüft und sol­len dann sys­te­ma­tisch aus­ge­wer­tet wer­den, um das Pro­blem bes­ser ein­schät­zen und in sei­ner Bedeu­tung ver­ste­hen zu kön­nen. Im gesam­ten Ver­fah­ren hat die Sicher­heit der Betrof­fe­nen abso­lu­te Prio­ri­tät, eine Wei­ter­ga­be der Daten wird sicher aus­ge­schlos­sen.

Um zu einer Ver­brei­tung der Hand­lungs­mög­lich­kei­ten von medi­zi­ni­schem Per­so­nal bei Abschie­bun­gen aus sta­tio­nä­rer Behand­lung oder deren Mel­dung zu gelan­gen, ist es von Bedeu­tung, die Infor­ma­ti­on über die Hand­rei­chung und die Mel­de­sei­te weit zu streu­en. Neben der Ver­brei­tung über die IPPNW und koope­rie­ren­de Flücht­lings­or­ga­ni­sa­tio­nen ver­su­chen wir über die Bun­des- und Lan­des­ärz­te­kam­mern, für das The­ma zu sen­si­bi­li­sie­ren. Mit einer bes­se­ren Daten­la­ge kann es uns gelin­gen, gesell­schaft­li­che Debat­ten auch im medi­zi­ni­schen Umfeld anzu­sto­ßen und Ärzt*innen und ande­re Gesund­heits­be­ru­fe dazu zu brin­gen, sich nicht an Abschie­bun­gen geflüch­te­ter Men­schen zu betei­li­gen. Wir freu­en uns, wenn Sie an dem Pro­jekt mit­ar­bei­ten möch­ten.

Die Mel­de­sei­te und den Down­load der Hand­rei­chung fin­den Sie hier: www.abschiebungen-krankenhaus.de

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