Über­sicht zu den recht­li­chen Grund­la­gen in Deutsch­land

von Zunächst grei­fen Fixie­run­gen in das Grund­recht auf Frei­heit der Per­son (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) ein und unter­lie­gen den beson­de­ren Schutz­vor­schrif­ten des Grund­ge­set­zes Art. 104 GG. Laut Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) (Urteil vom 24.07.2018) sind 5- und 7‑Punkt-Fixie­run­gen Frei­heits­ent­zie­hun­gen und bedür­fen grund­sätz­lich einer rich­ter­li­chen Ent­schei­dung. Eine Aus­nah­me stellt dar, wenn die­se »nur kurz­fris­tig«, also unter ca. 30 Minu­ten durch­ge­führt wird. In Eil­fäl­len (»Gefahr im Ver­zug«) darf mit der Fixie­rung begon­nen wer­den, die rich­ter­li­che Ent­schei­dung ist unver­züg­lich ein­zu­ho­len. Zudem ist eine unmit­tel­ba­re per­sön­li­che (i.d.R. 1:1-)Begleitung sicher­zu­stel­len; Video­über­wa­chung allein genügt nicht. Die Län­der haben die BVerfG-Vor­ga­ben in ihren Psy­chisch-Kran­ken-Geset­zen (PsychKGs) umge­setzt. Ein typi­scher Stan­dard besagt, dass eine rich­ter­li­che Anord­nung bei abseh­bar >30 Minu­ten Fixie­rung not­wen­dig ist. Im Eil­fall gibt es Aus­nah­men mit nach­träg­li­cher gericht­li­cher Kon­trol­le. Außer­dem gibt es Pflich­ten zu Über­wa­chung (oft 1:1), ärzt­li­cher Kon­trol­le, Doku­men­ta­ti­on und Nachbesprechung/Hinweis auf Rechts­be­hel­fe. Es muss eine aku­te erheb­li­che Selbst- oder Fremd­ge­fähr­dung vor­lie­gen, die anders nicht abwend­bar ist. Details unter­schei­den sich je Land – der Über­blick der DGPPN (Deut­sche Gesell­schaft für Psych­ia­trie und Psy­cho­the­ra­pie, Psy­cho­so­ma­tik und Ner­ven­heil­kun­de) zeigt die Rege­lun­gen (inkl. Doku­men­ta­ti­ons- und Moni­to­ring­pflich­ten) im Wort­laut. So wird zum Bei­spiel eine Begrün­dung gefor­dert, dass die aku­te erheb­li­che Selbst- oder Fremd­ge­fähr­dung anders nicht abwend­bar ist, d.h. der Gefähr­dung auf­grund ihres Aus­ma­ßes mit weni­ger ein­grei­fen­den Mit­teln nicht begeg­net wer­den kann. Alter­na­ti­ve Maß­nah­men ohne Zwang (wie dees­ka­lie­ren­des Gespräch, Reiz­ab­schir­mung, frei­wil­li­ge Medi­ka­men­ten­ein­nah­me, kon­ti­nu­ier­li­che per­sön­li­che Über­wa­chung durch Mit­ar­bei­ten­de) sowie mil­de­re Zwangs­maß­nah­men (wie Iso­lie­rung oder Fest­hal­ten) konn­ten die Gefähr­dung nicht min­dern. Es wird eine ärzt­li­che Anord­nung sowie eine umfas­sen­de Doku­men­ta­ti­on zu Anlass, Grün­den, Dau­er, Über­wa­chung, ein­ge­setz­te mil­de­re Mit­tel, Ver­län­ge­run­gen, Been­di­gung und Nach­be­spre­chung gefor­dert.

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