Medizinische Versorgung von Menschen in Haft ist nicht adäquat
15.07.2026 – Vier Jahre nach Veröffentlichung der ersten Auflage hat der Verein demokratischer Ärzt*innen die Broschüre zur medizinischen Versorgung von Menschen in Haft überarbeitet und aktualisiert.
Die medizinische Versorgung in Haft muss derjenigen von in Freiheit lebenden und in der Gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten entsprechen – bis auf einige Einschränkungen wie den Verzicht auf freie Arztwahl. Die ist aber draußen auch eher formal und real oft durch verschiedene Bedingungen eingeschränkt. Dieser Anspruch auf Äquivalenz ist in der Realität nahezu flächendeckend nicht realisiert.
Die Beschwerdebriefe von Inhaftierten berichten von großen Mängeln, die dringend behoben werden müssen. Allerdings kommen wir – zusammen mit vielen Expert*innen – zu dem Schluss, dass sich selbst mit den besten Gesundheitsleistungen das an sich Gesundheitsschädliche eines Freiheitsentzuges nicht aufheben ließe: Psychosoziale Belastungen und Isolation, Bewegungsmangel und ungesundes Essen sind Probleme, die nur teilweise durch strukturelle Verbesserungen in Haftanstalten gelöst werden können. Eine mit der Versorgung außerhalb vergleichbare medizinische Versorgung ist in Haft nicht möglich, insbesondere bei der psychologischen Versorgung.
Mit den Forderungen nach einer adäquaten medizinischen Versorgung von inhaftierten Menschen sind wir als demokratische Ärzt*innen also gezwungen, grundsätzliche gesellschaftliche Fragen anzusprechen: Ist eine Unterbringung in Gefängniszellen überhaupt dem gesetzlich vorgeschriebenem Resozialisierungsziel zuträglich oder widerspricht sie diesem? Welche Folgerungen wären dann für eine grundsätzliche Gefängniskritik zu stellen?
In der neuen Auflage haben wir uns noch einmal mit dem Maßregelvollzug beschäftigt und das Kapitel grundlegend überarbeitet. In Anlehnung an das Plädoyer der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V., übernimmt der Verein demokratischer Ärzt*innen zentrale Kritikpunkte am System des Maßregelvollzugs und schließt sich den Forderungen der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. an, die Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGb abzuschaffen und Täter*innen stattdessen unabhängig von der Schuldfähigkeit zu einem Freiheitsentzug zu verurteilen. Darüber hinaus muss auf Basis der Freiwilligkeit allen in einem solchen einheitlichen Vollzug kranken Personen – ob psychiatrisch oder somatisch – ein leitliniengerechtes, evidenzbasiertes und bedarfsgerechtes Behandlungsangebot gemacht werden.
Dr. Nadja Rakowitz, Pressesprecherin








