Grundlagen für Gewerkschaftsbildung und Streik
Von Rudi Schwab
»Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87 Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.« (Grundgesetz Art. 9 Abs. 3)
Streikrecht
Daraus wird auch ein Streikrecht abgeleitet, obwohl es im GG nicht ausdrücklich erwähnt wird und es auch keine gesetzliche Regelung dazu gibt. Ein 1988 vorgelegter Entwurf zur Regelung kollektiver Arbeitskonflikte kam über das Entwurfsstadium nicht hinaus. So ist der Umgang mit dem Streikrecht bis jetzt ausschließlich die Folge gerichtlicher Entscheidungen, v.a. der Arbeitsgerichte. Erst seit einem Urteil des BAG von 1980 wurde das Streikrecht ausdrücklich als Grundrecht anerkannt, da Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik nicht mehr als kollektives Betteln seien.
Streik ist die von Arbeitnehmern gemeinsam und planmäßig durchgeführte Arbeitseinstellung, die darauf gerichtet ist, eine Veränderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu erreichen. Damit nach aktueller Rechtsprechung ein Streik als rechtmäßig behandelt wird, müssen aktuell bestimmte Regelungen eingehalten werden: Er darf nur zur Durchsetzung tariflicher Regelungen eingesetzt werden (z.B. war es beim Streik für mehr Personal an der Charité 2015 lange umstritten, ob eine Personalquote ein tariffähiger Gegenstand ist. Erst als die Partei die LINKE diese Frage mit einem juristischen Gutachten mit ja beantworten konnte, traute sich ver.di, den Streik zu beginnen.) Es gibt eine zu einzuhaltende »Friedenspflicht« während der Laufzeit eines Tarifvertrags, er muss eine Verhältnismäßigkeit aufweisen, also z.B., wenn ohne ihn ein Tarifabschluss im Wege der Verhandlungen nicht zu erreichen ist.
Unterschieden werden kann Angriffsstreik (Verbesserung der Arbeitsbedingungen) und Abwehrstreik (Abwehr antizipierter Verschlechterungen), Flächenstreik (ganze Wirtschaftszweige) und Schwerpunktstreiks (einzelne strategische Punkte). Auch Warnstreiks sind zulässig, auch in Form großer Zahl kurzfristiger Arbeitsniederlegungen.
Solidaritätsstreik
Lange umstritten waren sog. Unterstützungsstreiks, auch Solidaritätsstreiks genannt. Hier wird Druck auf den Arbeitgeber nicht mit dem Ziel ausgeübt, eigene Forderungen durchzusetzen, sondern es soll die Schlagkraft der am Hauptarbeitskampf beteiligten Gewerkschaft erhöht werden. Beschäftigte eines Betriebs streiken also in Solidarität mit Belegschaften anderer Betriebe desselben Konzerns oder anderer Arbeitgeber. Das BAG hat dies in einem Urteil 1985 als grundsätzlich unzulässig bezeichnet, aber in einem Urteil 2007 die Entscheidung umgekehrt. Dies erfolgte vor dem Hintergrund der vielfältigen Formen der Tarifflucht, der Tendenzen zur Zersplitterung der räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereiche vieler Flächentarifverträge und im Hinblick auf die Erosion des Tarifvertragssystems insgesamt. Die Zulässigkeit ist insbesondere auch dann gegeben, wenn das Streikziel die gemeinsame Antragstellung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung zum Inhalt hat.
Seitdem ist Unterstützungsstreik grundsätzlich zulässig, außer er ist unverhältnismäßig, d.h. »zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen«.
Beispiele für die Zulässigkeit eines Solidaritätsstreiks:
- Wenn der Arbeitgeber zuvor seine Neutralität im Hauptarbeitskampf verletzt hat, z.B. durch Übernahme von Streikbrucharbeiten oder durch Produktionsverlagerung.
- Wenn der Arbeitgeber zwar rechtlich selbständig, wirtschaftlich gesehen aber wie ein Betriebsteil des im Arbeitskampf befindlichen Unternehmens ist.
- Wenn die wirtschaftliche Verbindung so eng ist, dass es sich um ein und denselben sozialen Gegenspieler handelt, der Arbeitgeber also nicht als außenstehender Dritter angesehen werden kann.
- Wenn zum Haupt- und Solidaritätsstreik dieselbe Gewerkschaft aufruft.
Wilder Streik
Ein wilder Streik liegt vor, wenn nicht von einer Gewerkschaft dazu aufgerufen wird, woraus sich die Abhängigkeit von den Gewerkschaften ergibt. Er gilt in der Regel als rechtswidrig. Wird er aber in einer Erklärung einer tariffähigen Koalition übernommen, wird er zulässig.
Beamtenstreik
Ausgenommen vom Streikrecht sind Beamte, Richter, Soldaten. Beamte haben in Deutschland kein Streikrecht (GG Art. 33 Abs. 5). Das Streikverbot wird abgeleitet von der Treuepflicht als ein vom Grundgesetz geschützter Grundsatz des Beamtentums (Bundesverfassungsgericht Juni 2018). Zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht Streikverbot nur für Polizeivollzugsbeamte, Soldaten und hoheitlich tätige Personen, nicht aber für andere Beamte gesehen.
Wenigstens erlaubt das Streikverbot nicht, Beamte als Streikbrecher einzusetzen.
Bei beamteten Lehrern könnten Änderungen anstehen, da hier ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot mit den angestellten Lehrern gesehen werden kann.
Kirchliche Einrichtungen
In kirchlichen Einrichtungen dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen, wenn sie in ein Arbeitsrechtsregelungsverfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist. Das ist umstritten. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2015 sind pauschale Streikverbote nicht haltbar.
Aussperrung
Arbeitgeber dürfen auf Streiks mit Aussperrungen antworten. Das BAG hat im März 1994 das »Arsenal« der Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite mit dem Recht der Betriebsstillegung bzw. der Betriebsteilstillegung im Arbeitskampf erweitert. Es muss verhältnismäßig sein und darf nur im Rahmen eines laufenden Tarifkonflikts angewendet werden. Aussperrung ist umstritten. Aus gewerkschaftlicher Sicht brauchen Arbeitgeber, die wirtschaftliche Macht haben, kein gesondertes Arbeitskampfmittel
Neutralitätspflicht des Staates
Aus dem Recht der Tarifvertragsparteien, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eigenverantwortlich auszuhandeln, ergibt sich eine Neutralitätspflicht des Staates, er darf also nicht eingreifen und z.B. Zwangsschlichtungen anordnen, auch nicht bei länger dauernden Tarifkonflikten in sog. kritischer Infrastruktur.
Politischer Streik
Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der unmittelbar wirtschaftlich Betroffene der Arbeitgeber ist, der Streikadressat aber ein Staatsorgan. Es geht dabei um die Durchsetzung politischer, vom Staat oder Kommunen zu verwirklichender Ziele. (Einteilung Erzwingungsstreik z.B. Kapp-Putsch 1920 und Demonstrationsstreik, z.B. gegen Währungsreform und Preisfreigabe 12.11.1948)
Der politische Streik wird in der BRD seit 1952 als rechtswidrig angesehen, weil er sich als Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung der staatlichen Willensbildung darstellt (GG Art. 20 Abs. 2 »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.«). Das LAG München hat 1979 politischen Streik ausdrücklich als rechtswidrig beurteilt, weil ihm die Tarifbezogenheit fehlt, sondern einer politischen Meinungsäußerung Nachdruck verliehen werden soll. Diese Grenze stellte auch das BAG 2012 in einem Urteil fest: »Proteste und Demonstrationen geben dem Arbeitnehmer auch dann kein Recht, der Arbeit fernzubleiben oder die Arbeit niederzulegen, wenn er damit auf Missstände, soziale Unzuträglichkeiten (hier die behauptete zeitl. Überbeanspruchung) hinweisen will.«
Politischer Streik im Rahmen des Widerstandsrechts
Ausgenommen vom Streikverbot ist ein politischer Streik im Rahmen des Widerstandsrechts. Ein Generalstreik wie gegen damals den Kapp-Putsch wäre weiter zulässig (Art. 20 Abs. 4: »Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfen nicht möglich sind«).
Debatte um politischen Streik
In der Geschichte ist es kaum möglich, politische und ökonomische Streiks vollkommen zu trennen. Seit der 1948er Revolution waren Arbeitsniederlegungen immer wieder verbunden mit im weiteren Sinn politischen Forderungen. Sie reichten von Forderungen zum demokratischen Wahlrecht über sozialpolitische Maßnahmen bis hin zur Forderung der Vergesellschaftung der Schlüsselindustrien. Zu Beginn der Arbeiterbewegung waren Unternehmer bemüht, Streiks generell verbieten zu lassen. Das machte im Grund jeden Streik politisch. So wurden die ersten großen Streikwellen in Deutschland 1860 bis 1872 auch militärisch niedergeschlagen.
Politische Streiks konnten und können zur Durchsetzung demokratischer Rechte oder zur Verteidigung der Demokratie beitragen.
Für die Einführung des Allgemeinen Wahlrechts führten 1883 in Belgien 250.000 Arbeiter einen Generalstreik durch, 1902 in Schweden und erneut in Belgien. In Deutschland fanden große politische Streiks während und nach dem 1. Weltkrieg statt. Streiks im Januar 1918 in der Metallindustrie waren gegen den Krieg gerichtet, beschleunigten sein Ende und waren wichtige Vorbereitungen für die Novemberrevolution. 1920 führte der bis jetzt größte 9‑tägige Generalstreik zum Scheitern des Kapp-Putsches und mündete im Ruhrgebiet in einen einmonatigen bewaffneten Aufstand von 100.000 Arbeitern, der Ende März durch einen Streik von 300.000 Bergarbeitern unterstützt wurde.
Ab 1946 kam es zu zahlreichen Streiks gegen Hunger, Inflation und schlechte Arbeitsbedingungen. Der letzte große politische Generalstreik in der britischen und US-amerikanischen Besatzungszone fand 1948 gegen die Währungsreform und das Ende der Preisbindung statt, für eine Demokratisierung der Wirtschaft, und mobilisierte 9 Millionen Arbeiter. Die große direkte Wirkung blieb hier aus, da es damals noch an zentralen politischen Ansprechpartnern fehlte, trug aber letzten Endes mit zur Herausbildung der sog. sozialen Markwirtschaft bei. (Bemerkung dazu: Die bedrohliche Wirkung dieser Streiks war so groß, dass in Stuttgart US-amerikanische Panzer gegen die Streikenden auffuhren, was heute weitgehend vergessen ist, man weiß nur von sowjetischen Panzern 1953 in Ost-Berlin.)
Auch gegen die sich abzeichnende Remilitarisierung kam es zu zahlreichen Streiks: Allein in Süddeutschland fanden bis Februar 1952 in 65 Betrieben Warnstreiks statt, in Nordrhein-Westfahlen 24 Warn- und Proteststreiks. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen gab es auch den ersten Toten, Philipp Müller, Gewerkschafter und Kommunist aus München, erschossen von der Polizei.
1952 kam es wieder zu Proteststreiks in den Zeitungsbetrieben gegen die Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes, die auf eine Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung zielten, gegen die Trennung von Betriebsräten und Gewerkschaften, aber scheiterten. Das damalige Urteil des Freiburger Landesarbeitsgerichts wird seitdem als Verbot von politischen Streiks interpretiert und gerichtlich, nicht gesetzlich weitergetragen. Dabei entschied das Gericht damals nur, dass die Zeitungsstreiks rechtswidrig waren, unterstrich aber ausdrücklich, dass sie nicht verfassungswidrig waren. »Sollte durch vorübergehende Arbeitsniederlegung für die Freilassung von Kriegsgefangenen oder gegen hohe Besatzungskosten oder gegen hohe Preise demonstriert werden, dann könnte dieser politische Streik kaum als verfassungswidrig angesehen werden.« Trotzdem ist dieses Urteil die Grundlage, auf der die laufende Rechtsprechung das Verbot politscher Streiks aufbaut.
Auch wenn damit politischer Streik seit 1952 weitgehend als illegitim angesehen wird, gab es immer wieder politische Streiks in der BRD. 1968 streikten viele Betriebe gegen die Notstandsgesetze, obwohl die DGB-Führung dies unterbinden wollte. 1972 streikten 100.000 Beamte, Angestellte, Arbeiter*innen gegen das Misstrauensvotum gegen Willy Brandt. 1996 verhinderten zahlreiche Streikaktionen ein von der Kohl-Regierung geplantes Gesetz, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu kürzen. So besetzten 7.000 Bauarbeiter den Potsdamer Platz. 2007 rief die IG Metall zu Protesten während der Arbeitszeit gegen die Rente mit 67 auf.
2024 wurde bundesweit – außer in Bayern und Saarland – von Beschäftigten im kommunalen Nahverkehr gestreikt. Am Hauptstreiktag, dem 1. März wurde von ver.di gemeinsam mit Fridays for Future und weiteren Sozial- und Umweltverbänden in mehr als 100 Städten zum Klimastreik aufgerufen, u.a. mit der Forderung nach Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs. Ver.di sah in ihrem Arbeitskampf und dem Einsatz fürs Klima keinen Widerspruch, sondern einen Zusammenhang. Im Bundestag sah eine CDU-Abgeordnete darin aber einen unzulässigen politischen Streik. Die Leipziger Verkehrsbetriebe, die versuchten, den laufenden Streik mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich zu untersagen, scheiterten aber damit. Der angekündigte Streik sei kein politischer Streik, »obgleich eine Verbindung dennoch zu erkennen ist«. Vielleicht der Beginn einer Richtungsänderung?
Auch in Deutschland waren also immer wieder Streiks mit politischen Zielsetzungen verbunden. Das hat aber an der vorherrschenden Meinung nichts geändert, dass der Artikel 9 Abs. 3 GG explizit nur Arbeitskämpfe schützt, die »zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen« geführt werden. Auch widerspräche dies dem Demokratieprinzip, wenn Gewerkschaften per Streik politische Forderungen durchsetzen könnten, die von einer Mehrheit des Parlaments nicht geteilt werden.
Es finden sich vereinzelt Stimmen in der Kommentarliteratur für die Zulässigkeit politischer Streiks, soweit sie auf die Beeinflussung der Arbeits- und Wirtschaftspolitik anzielen (Hensche Detlef, Däubler Wolfgang): Die Nichterfüllbarkeit der Forderungen durch den unmittelbaren Kampfgegner sei kein zwingendes Kriterium eines rechtmäßigen Arbeitskampfes. Ferner bestehe das Kräfteungleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht nur hinsichtlich des Aushandelns von Arbeitsbedingungen, sondern auch hinsichtlich der Einflussmöglichkeit auf die Politik, sodass der Arbeitskampf sich gegen den richtigen Kontrahenten richte.
Bezogen z.B. auf das Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen) wäre dann durchaus überlegenswert: Es können Tarifverträge zu Arbeitsbedingungen, Löhnen, Personalschlüssel abgeschlossen werden. Die Arbeitsbedingungen hier sind durch das System der Krankenhausfinanzierung durch den Staat geschaffen. Warum also nicht gegen die politischen Rahmenbedingungen streiken?
Es gibt die Forderung nach politischem Streikrecht von ver.di, der IG BAU und der GEW. Auch die Naturfreundejugend Deutschlands hat sich dieser Position angeschlossen. Im Bundestag wird es von den Linken gefordert.
Im März 2024 hat die Linke einen Antrag zur Legalisierung des politischen Streiks eingebracht. Begründung: Nur wenn Beschäftigte politische Entscheidungen aktiv beeinflussen können, ist echte Demokratie möglich. Im Antrag wird betont, dass politische Streiks ein Gegengewicht zur Macht der Arbeitgeber sind, deren Einfluss sich über Lobbyismus, Medien und Institute längst verankert hat.
International
Frankreich
In der Verfassung ist Streikrecht als individuelles Grundrecht verankert. Politische Streiks sind offiziell illegal, werden aber gegen bestimmte sozial- und wirtschaftspolitische Belange nicht als politischer Streik angesehen.
So führten z.B. die Pariser Maiunruhen und der anschließende Generalstreik 1968 zu Neuwahlen, Lohnerhöhungen und zu einer Hochschulreform.
Auch in neuerer Zeit gab es Generalstreiks. Z.B. wurde ein einmonatiger Generalstreik 2010 gegen die Rentenkürzung als legal anerkannt.
Italien
Streik wird als kollektiv auszuübendes individuelles Recht der abhängig Beschäftigten definiert, hat Verfassungsrang. Jede Gruppe von Beschäftigten, Gewerkschaften oder betrieblichen Interessensvertretungen kann zum Streik aufrufen (direkt oder Solidaritätsstreik). Auch der politische Streik ist bis auf zwei Ausnahmen rechtmäßig. Ein politischer Streik darf sich nicht gegen die demokratische Regierungsform als solche oder gegen die Verfassung wenden. Urabstimmung ist nicht erforderlich. Wilde Streiks sind zulässig, finden aber eher selten statt. Seit 1990 gelten Einschränkungen für Teilbereiche des Öffentlichen Dienstes.
In Italien gab es z.B. 2011 einen Generalstreik gegen die Wirtschaftspolitik der Regierung Berlusconi.
Ein weiterer Generalstreik 2011 richtete sich gegen das Sparpaket dieser Regierung.
Bekannt sind aktuell die Streiks von Hafenarbeitern gegen das Beladen von Schiffen mit Kriegsmaterial.
Griechenland
In Griechenland besteht keine Friedenspflicht. Wilde Streiks und rein politische Streiks sind formal rechtswidrig. Eine anerkannte Gewerkschaft muss zum Streik aufrufen. In der Verfassung: »Streik ist ein Recht, das rechtmäßig gebildete Gewerkschaften ausüben können, um die wirtschaftlichen und allgemeinen arbeitsrechtlichen Interessen der arbeitenden Bevölkerung zu schützen.« In Griechenland gab es zwischen 1980 und 2011 49 landesweite branchenübergreifende politische Streiks.
Großbritannien
2023 wurde das Streikrecht stark eingeschränkt. So könne Beschäftigte auch während eines Streiks zur Arbeit verpflichtet werden.
Schweiz
Die Bundesverfassung von 1999 erkennt ein Streikrecht an. »Streik und Aussperrungen sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
In einigen wichtigen Wirtschaftszweigen gilt Arbeitsfrieden (Abkommen von Arbeitgeber- und ‑nehmerverbänden 1937)
Laut Bundesgerichtshofentscheid müssen 4 Voraussetzungen für einen Streik gegeben sein: Der Streik muss von einer tariffähigen Organisation getragen werden, muss durch Gesamtarbeitsvertrag regelbare Ziele verfolgen, darf nicht gegen die Friedenspflicht verstoßen und darf nicht unverhältnismäßig sein.
Österreich
Ähnlich geregelt wie die Schweiz
Spanien und Portugal
In Spanien gab es 2010 einen landesweiten Generalstreik gegen das Kürzungspaket und Gesetzesvorhaben zur Deregulierung des Arbeitsmarkts.
2012 traten erstmals Beschäftigte in Spanien und Portugal zeitgleich in einen Generalstreik gegen die Austeritätspolitik von EZB, IWF und EU-Kommission.
Rudi Schwab ist Chirurg, Mitglied des Vorstands des vdää* und lebt in München.







