Grund­la­gen für Gewerk­schafts­bil­dung und Streik

Von Rudi Schwab

»Das Recht, zur Wah­rung und För­de­rung der Arbeits- und Wirt­schafts­be­din­gun­gen Ver­ei­ni­gun­gen zu bil­den, ist für jeder­mann und für alle Beru­fe gewähr­leis­tet. Abre­den, die die­ses Recht ein­schrän­ken oder zu behin­dern suchen, sind nich­tig, hier­auf gerich­te­te Maß­nah­men sind rechts­wid­rig. Maß­nah­men nach den Arti­keln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Arti­kel 87 Abs. 4 und Arti­kel 91 dür­fen sich nicht gegen Arbeits­kämp­fe rich­ten, die zur Wah­rung und För­de­rung der Arbeits- und Wirt­schafts­be­din­gun­gen von Ver­ei­ni­gun­gen im Sin­ne des Sat­zes 1 geführt wer­den.« (Grund­ge­setz Art. 9 Abs. 3)

Streik­recht

Dar­aus wird auch ein Streik­recht abge­lei­tet, obwohl es im GG nicht aus­drück­lich erwähnt wird und es auch kei­ne gesetz­li­che Rege­lung dazu gibt. Ein 1988 vor­ge­leg­ter Ent­wurf zur Rege­lung kol­lek­ti­ver Arbeits­kon­flik­te kam über das Ent­wurfs­sta­di­um nicht hin­aus. So ist der Umgang mit dem Streik­recht bis jetzt aus­schließ­lich die Fol­ge gericht­li­cher Ent­schei­dun­gen, v.a. der Arbeits­ge­rich­te. Erst seit einem Urteil des BAG von 1980 wur­de das Streik­recht aus­drück­lich als Grund­recht aner­kannt, da Tarif­ver­hand­lun­gen ohne das Recht zum Streik nicht mehr als kol­lek­ti­ves Bet­teln sei­en.

Streik ist die von Arbeit­neh­mern gemein­sam und plan­mä­ßig durch­ge­führ­te Arbeits­ein­stel­lung, die dar­auf gerich­tet ist, eine Ver­än­de­rung der Arbeits- und Wirt­schafts­be­din­gun­gen zu errei­chen. Damit nach aktu­el­ler Recht­spre­chung ein Streik als recht­mä­ßig behan­delt wird, müs­sen aktu­ell bestimm­te Rege­lun­gen ein­ge­hal­ten wer­den: Er darf nur zur Durch­set­zung tarif­li­cher Rege­lun­gen ein­ge­setzt wer­den (z.B. war es beim Streik für mehr Per­so­nal an der Cha­ri­té 2015 lan­ge umstrit­ten, ob eine Per­so­nal­quo­te ein tarif­fä­hi­ger Gegen­stand ist. Erst als die Par­tei die LINKE die­se Fra­ge mit einem juris­ti­schen Gut­ach­ten mit ja beant­wor­ten konn­te, trau­te sich ver.di, den Streik zu begin­nen.) Es gibt eine zu ein­zu­hal­ten­de »Frie­dens­pflicht« wäh­rend der Lauf­zeit eines Tarif­ver­trags, er muss eine Ver­hält­nis­mä­ßig­keit auf­wei­sen, also z.B., wenn ohne ihn ein Tarif­ab­schluss im Wege der Ver­hand­lun­gen nicht zu errei­chen ist.

Unter­schie­den wer­den kann Angriffs­streik (Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen) und Abwehr­streik (Abwehr anti­zi­pier­ter Ver­schlech­te­run­gen), Flä­chen­streik (gan­ze Wirt­schafts­zwei­ge) und Schwer­punkt­streiks (ein­zel­ne stra­te­gi­sche Punk­te). Auch Warn­streiks sind zuläs­sig, auch in Form gro­ßer Zahl kurz­fris­ti­ger Arbeits­nie­der­le­gun­gen.

Soli­da­ri­täts­streik

Lan­ge umstrit­ten waren sog. Unter­stüt­zungs­streiks, auch Soli­da­ri­täts­streiks genannt. Hier wird Druck auf den Arbeit­ge­ber nicht mit dem Ziel aus­ge­übt, eige­ne For­de­run­gen durch­zu­set­zen, son­dern es soll die Schlag­kraft der am Haupt­ar­beits­kampf betei­lig­ten Gewerk­schaft erhöht wer­den. Beschäf­tig­te eines Betriebs strei­ken also in Soli­da­ri­tät mit Beleg­schaf­ten ande­rer Betrie­be des­sel­ben Kon­zerns oder ande­rer Arbeit­ge­ber. Das BAG hat dies in einem Urteil 1985 als grund­sätz­lich unzu­läs­sig bezeich­net, aber in einem Urteil 2007 die Ent­schei­dung umge­kehrt. Dies erfolg­te vor dem Hin­ter­grund der viel­fäl­ti­gen For­men der Tarif­flucht, der Ten­den­zen zur Zer­split­te­rung der räum­li­chen, per­sön­li­chen und fach­li­chen Gel­tungs­be­rei­che vie­ler Flä­chen­ta­rif­ver­trä­ge und im Hin­blick auf die Ero­si­on des Tarif­ver­trags­sys­tems ins­ge­samt. Die Zuläs­sig­keit ist ins­be­son­de­re auch dann gege­ben, wenn das Streik­ziel die gemein­sa­me Antrag­stel­lung einer All­ge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klä­rung zum Inhalt hat.

Seit­dem ist Unter­stüt­zungs­streik grund­sätz­lich zuläs­sig, außer er ist unver­hält­nis­mä­ßig, d.h. »zur Unter­stüt­zung des Haupt­ar­beits­kampfs offen­sicht­lich unge­eig­net, offen­sicht­lich nicht erfor­der­lich oder unan­ge­mes­sen«.

Bei­spie­le für die Zuläs­sig­keit eines Soli­da­ri­täts­streiks:

  • Wenn der Arbeit­ge­ber zuvor sei­ne Neu­tra­li­tät im Haupt­ar­beits­kampf ver­letzt hat, z.B. durch Über­nah­me von Streik­bruch­ar­bei­ten oder durch Pro­duk­ti­ons­ver­la­ge­rung.
  • Wenn der Arbeit­ge­ber zwar recht­lich selb­stän­dig, wirt­schaft­lich gese­hen aber wie ein Betriebs­teil des im Arbeits­kampf befind­li­chen Unter­neh­mens ist.
  • Wenn die wirt­schaft­li­che Ver­bin­dung so eng ist, dass es sich um ein und den­sel­ben sozia­len Gegen­spie­ler han­delt, der Arbeit­ge­ber also nicht als außen­ste­hen­der Drit­ter ange­se­hen wer­den kann.
  • Wenn zum Haupt- und Soli­da­ri­täts­streik die­sel­be Gewerk­schaft auf­ruft.

Wil­der Streik

Ein wil­der Streik liegt vor, wenn nicht von einer Gewerk­schaft dazu auf­ge­ru­fen wird, wor­aus sich die Abhän­gig­keit von den Gewerk­schaf­ten ergibt. Er gilt in der Regel als rechts­wid­rig. Wird er aber in einer Erklä­rung einer tarif­fä­hi­gen Koali­ti­on über­nom­men, wird er zuläs­sig.

Beam­ten­streik

Aus­ge­nom­men vom Streik­recht sind Beam­te, Rich­ter, Sol­da­ten. Beam­te haben in Deutsch­land kein Streik­recht (GG Art. 33 Abs. 5). Das Streik­ver­bot wird abge­lei­tet von der Treue­pflicht als ein vom Grund­ge­setz geschütz­ter Grund­satz des Beam­ten­tums (Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt Juni 2018). Zuvor hat­te das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Streik­ver­bot nur für Poli­zei­voll­zugs­be­am­te, Sol­da­ten und hoheit­lich täti­ge Per­so­nen, nicht aber für ande­re Beam­te gese­hen.

Wenigs­tens erlaubt das Streik­ver­bot nicht, Beam­te als Streik­bre­cher ein­zu­set­zen.

Bei beam­te­ten Leh­rern könn­ten Ände­run­gen anste­hen, da hier ein Ver­stoß gegen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot mit den ange­stell­ten Leh­rern gese­hen wer­den kann.

Kirch­li­che Ein­rich­tun­gen

In kirch­li­chen Ein­rich­tun­gen dür­fen Gewerk­schaf­ten nicht zu einem Streik auf­ru­fen, wenn sie in ein Arbeits­rechts­re­ge­lungs­ver­fah­ren orga­ni­sa­to­risch ein­ge­bun­den sind und das Ver­hand­lungs­er­geb­nis für die Dienst­ge­ber­sei­te als Min­dest­ar­beits­be­din­gung ver­bind­lich ist. Das ist umstrit­ten. Nach einem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts 2015 sind pau­scha­le Streik­ver­bo­te nicht halt­bar.

Aus­sper­rung

Arbeit­ge­ber dür­fen auf Streiks mit Aus­sper­run­gen ant­wor­ten. Das BAG hat im März 1994 das »Arse­nal« der Arbeits­kampf­mit­tel der Arbeit­ge­ber­sei­te mit dem Recht der Betriebs­stil­le­gung bzw. der Betriebs­teil­stil­le­gung im Arbeits­kampf erwei­tert. Es muss ver­hält­nis­mä­ßig sein und darf nur im Rah­men eines lau­fen­den Tarif­kon­flikts ange­wen­det wer­den. Aus­sper­rung ist umstrit­ten. Aus gewerk­schaft­li­cher Sicht brau­chen Arbeit­ge­ber, die wirt­schaft­li­che Macht haben, kein geson­der­tes Arbeits­kampf­mit­tel

Neu­tra­li­täts­pflicht des Staa­tes

Aus dem Recht der Tarif­ver­trags­par­tei­en, die Arbeits- und Wirt­schafts­be­din­gun­gen eigen­ver­ant­wort­lich aus­zu­han­deln, ergibt sich eine Neu­tra­li­täts­pflicht des Staa­tes, er darf also nicht ein­grei­fen und z.B. Zwangs­schlich­tungen anord­nen, auch nicht bei län­ger dau­ern­den Tarif­kon­flik­ten in sog. kri­ti­scher Infra­struk­tur.

Poli­ti­scher Streik

Er ist dadurch gekenn­zeich­net, dass der unmit­tel­bar wirt­schaft­lich Betrof­fe­ne der Arbeit­ge­ber ist, der Strei­k­adres­sat aber ein Staats­or­gan. Es geht dabei um die Durch­set­zung poli­ti­scher, vom Staat oder Kom­mu­nen zu ver­wirk­li­chen­der Zie­le. (Ein­tei­lung Erzwin­gungs­streik z.B. Kapp-Putsch 1920 und Demons­tra­ti­ons­streik, z.B. gegen Wäh­rungs­re­form und Preis­frei­ga­be 12.11.1948)

Der poli­ti­sche Streik wird in der BRD seit 1952 als rechts­wid­rig ange­se­hen, weil er sich als Ver­stoß gegen die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung der staat­li­chen Wil­lens­bil­dung dar­stellt (GG Art. 20 Abs. 2 »Alle Staats­ge­walt geht vom Vol­ke aus. Sie wird vom Vol­ke in Wah­len und Abstim­mun­gen und durch beson­de­re Orga­ne der Gesetz­ge­bung, der voll­zie­hen­den Gewalt und der Recht­spre­chung aus­ge­übt.«). Das LAG Mün­chen hat 1979 poli­ti­schen Streik aus­drück­lich als rechts­wid­rig beur­teilt, weil ihm die Tarif­be­zo­gen­heit fehlt, son­dern einer poli­ti­schen Mei­nungs­äu­ße­rung Nach­druck ver­lie­hen wer­den soll. Die­se Gren­ze stell­te auch das BAG 2012 in einem Urteil fest: »Pro­tes­te und Demons­tra­tio­nen geben dem Arbeit­neh­mer auch dann kein Recht, der Arbeit fern­zu­blei­ben oder die Arbeit nie­der­zu­le­gen, wenn er damit auf Miss­stän­de, sozia­le Unzu­träg­lich­kei­ten (hier die behaup­te­te zeitl. Über­be­an­spru­chung) hin­wei­sen will.«

Poli­ti­scher Streik im Rah­men des Wider­stands­rechts

Aus­ge­nom­men vom Streik­ver­bot ist ein poli­ti­scher Streik im Rah­men des Wider­stands­rechts. Ein Gene­ral­streik wie gegen damals den Kapp-Putsch wäre wei­ter zuläs­sig (Art. 20 Abs. 4: »Gegen jeden, der es unter­nimmt, die­se Ord­nung zu besei­ti­gen, haben alle Deut­schen das Recht zum Wider­stand, wenn ande­re Abhil­fen nicht mög­lich sind«).

Debat­te um poli­ti­schen Streik

In der Geschich­te ist es kaum mög­lich, poli­ti­sche und öko­no­mi­sche Streiks voll­kom­men zu tren­nen. Seit der 1948er Revo­lu­ti­on waren Arbeits­nie­der­le­gun­gen immer wie­der ver­bun­den mit im wei­te­ren Sinn poli­ti­schen For­de­run­gen. Sie reich­ten von For­de­run­gen zum demo­kra­ti­schen Wahl­recht über sozi­al­po­li­ti­sche Maß­nah­men bis hin zur For­de­rung der Ver­ge­sell­schaf­tung der Schlüssel­industrien. Zu Beginn der Arbei­ter­be­we­gung waren Unter­neh­mer bemüht, Streiks gene­rell ver­bie­ten zu las­sen. Das mach­te im Grund jeden Streik poli­tisch. So wur­den die ers­ten gro­ßen Streik­wel­len in Deutsch­land 1860 bis 1872 auch mili­tä­risch nie­der­ge­schla­gen.

Poli­ti­sche Streiks konn­ten und kön­nen zur Durch­set­zung demo­kra­ti­scher Rech­te oder zur Ver­tei­di­gung der Demo­kra­tie bei­tra­gen.

Für die Ein­füh­rung des All­ge­mei­nen Wahl­rechts führ­ten 1883 in Bel­gi­en 250.000 Arbei­ter einen Gene­ral­streik durch, 1902 in Schwe­den und erneut in Bel­gi­en. In Deutsch­land fan­den gro­ße poli­ti­sche Streiks wäh­rend und nach dem 1. Welt­krieg statt. Streiks im Janu­ar 1918 in der Metall­in­dus­trie waren gegen den Krieg gerich­tet, beschleu­nig­ten sein Ende und waren wich­ti­ge Vor­be­rei­tun­gen für die Novem­ber­re­vo­lu­ti­on. 1920 führ­te der bis jetzt größ­te 9‑tägige Gene­ral­streik zum Schei­tern des Kapp-Put­sches und mün­de­te im Ruhr­ge­biet in einen ein­mo­na­ti­gen bewaff­ne­ten Auf­stand von 100.000 Arbei­tern, der Ende März durch einen Streik von 300.000 Berg­arbeitern unter­stützt wur­de.

Ab 1946 kam es zu zahl­rei­chen Streiks gegen Hun­ger, Infla­ti­on und schlech­te Arbeits­be­din­gun­gen. Der letz­te gro­ße poli­ti­sche Gene­ral­streik in der bri­ti­schen und US-ame­ri­ka­ni­schen Besat­zungs­zo­ne fand 1948 gegen die Wäh­rungs­re­form und das Ende der Preis­bin­dung statt, für eine Demo­kra­ti­sie­rung der Wirt­schaft, und mobi­li­sier­te 9 Mil­lio­nen Arbei­ter. Die gro­ße direk­te Wir­kung blieb hier aus, da es damals noch an zen­tra­len poli­ti­schen Ansprech­part­nern fehl­te, trug aber letz­ten Endes mit zur Her­aus­bil­dung der sog. sozia­len Mark­wirt­schaft bei. (Bemer­kung dazu: Die bedroh­li­che Wir­kung die­ser Streiks war so groß, dass in Stutt­gart US-ame­ri­ka­ni­sche Pan­zer gegen die Strei­ken­den auf­fuh­ren, was heu­te weit­ge­hend ver­ges­sen ist, man weiß nur von sowje­ti­schen Pan­zern 1953 in Ost-Ber­lin.)

Auch gegen die sich abzeich­nen­de Remi­li­ta­ri­sie­rung kam es zu zahl­rei­chen Streiks: Allein in Süd­deutsch­land fan­den bis Febru­ar 1952 in 65 Betrie­ben Warn­streiks statt, in Nord­rhein-West­fah­len 24 Warn- und Pro­test­streiks. Im Rah­men die­ser Aus­ein­an­der­set­zun­gen gab es auch den ers­ten Toten, Phil­ipp Mül­ler, Gewerk­schaf­ter und Kom­mu­nist aus Mün­chen, erschos­sen von der Poli­zei.

1952 kam es wie­der zu Pro­test­streiks in den Zei­tungs­be­trie­ben gegen die Ver­ab­schie­dung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes, die auf eine Aus­wei­tung der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung ziel­ten, gegen die Tren­nung von Betriebs­rä­ten und Gewerk­schaf­ten, aber schei­ter­ten. Das dama­li­ge Urteil des Frei­bur­ger Lan­des­ar­beits­ge­richts wird seit­dem als Ver­bot von poli­ti­schen Streiks inter­pre­tiert und gericht­lich, nicht gesetz­lich wei­ter­ge­tra­gen. Dabei ent­schied das Gericht damals nur, dass die Zei­tungs­streiks rechts­wid­rig waren, unter­strich aber aus­drück­lich, dass sie nicht ver­fas­sungs­wid­rig waren. »Soll­te durch vor­über­ge­hen­de Arbeits­nie­der­le­gung für die Frei­las­sung von Kriegs­ge­fan­ge­nen oder gegen hohe Besat­zungs­kos­ten oder gegen hohe Prei­se demons­triert wer­den, dann könn­te die­ser poli­ti­sche Streik kaum als ver­fas­sungs­wid­rig ange­se­hen wer­den.« Trotz­dem ist die­ses Urteil die Grund­la­ge, auf der die lau­fen­de Recht­spre­chung das Ver­bot polit­scher Streiks auf­baut.

Auch wenn damit poli­ti­scher Streik seit 1952 weit­ge­hend als ille­gi­tim ange­se­hen wird, gab es immer wie­der poli­ti­sche Streiks in der BRD. 1968 streik­ten vie­le Betrie­be gegen die Not­stands­ge­set­ze, obwohl die DGB-Füh­rung dies unter­bin­den woll­te. 1972 streik­ten 100.000 Beam­te, Ange­stell­te, Arbeiter*innen gegen das Miss­trau­ens­vo­tum gegen Wil­ly Brandt. 1996 ver­hin­der­ten zahl­rei­che Streik­ak­tio­nen ein von der Kohl-Regie­rung geplan­tes Gesetz, die Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall zu kür­zen. So besetz­ten 7.000 Bau­ar­bei­ter den Pots­da­mer Platz. 2007 rief die IG Metall zu Pro­tes­ten wäh­rend der Arbeits­zeit gegen die Ren­te mit 67 auf.

2024 wur­de bun­des­weit – außer in Bay­ern und Saar­land – von Beschäf­tig­ten im kom­mu­na­len Nah­ver­kehr gestreikt. Am Haupt­streik­tag, dem 1. März wur­de von ver.di gemein­sam mit Fri­days for Future und wei­te­ren Sozi­al- und Umwelt­ver­bän­den in mehr als 100 Städ­ten zum Kli­ma­streik auf­ge­ru­fen, u.a. mit der For­de­rung nach Aus­bau des öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs. Ver.di sah in ihrem Arbeits­kampf und dem Ein­satz fürs Kli­ma kei­nen Wider­spruch, son­dern einen Zusam­men­hang. Im Bun­des­tag sah eine CDU-Abge­ord­ne­te dar­in aber einen unzu­läs­si­gen poli­ti­schen Streik. Die Leip­zi­ger Ver­kehrs­be­trie­be, die ver­such­ten, den lau­fen­den Streik mit einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung gericht­lich zu unter­sa­gen, schei­ter­ten aber damit. Der ange­kün­dig­te Streik sei kein poli­ti­scher Streik, »obgleich eine Ver­bin­dung den­noch zu erken­nen ist«. Viel­leicht der Beginn einer Rich­tungs­än­de­rung?

Auch in Deutsch­land waren also immer wie­der Streiks mit poli­ti­schen Ziel­set­zun­gen ver­bun­den. Das hat aber an der vor­herr­schen­den Mei­nung nichts geän­dert, dass der Arti­kel 9 Abs. 3 GG expli­zit nur Arbeits­kämp­fe schützt, die »zur Wah­rung und För­de­rung der Arbeits- und Wirt­schafts­be­din­gun­gen« geführt wer­den. Auch wider­sprä­che dies dem Demo­kra­tie­prin­zip, wenn Gewerk­schaf­ten per Streik poli­ti­sche For­de­run­gen durch­set­zen könn­ten, die von einer Mehr­heit des Par­la­ments nicht geteilt wer­den.

Es fin­den sich ver­ein­zelt Stim­men in der Kom­men­tar­li­te­ra­tur für die Zuläs­sig­keit poli­ti­scher Streiks, soweit sie auf die Beein­flus­sung der Arbeits- und Wirt­schafts­po­li­tik anzie­len (Hen­sche Det­lef, Däub­ler Wolf­gang): Die Nicht­er­füll­bar­keit der For­de­run­gen durch den unmit­tel­ba­ren Kampf­geg­ner sei kein zwin­gen­des Kri­te­ri­um eines recht­mä­ßi­gen Arbeits­kamp­fes. Fer­ner bestehe das Kräf­te­un­gleich­ge­wicht zwi­schen Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern nicht nur hin­sicht­lich des Aus­han­delns von Arbeits­be­din­gun­gen, son­dern auch hin­sicht­lich der Ein­fluss­mög­lich­keit auf die Poli­tik, sodass der Arbeits­kampf sich gegen den rich­ti­gen Kon­tra­hen­ten rich­te.

Bezo­gen z.B. auf das Gesund­heits­we­sen (Kran­ken­häu­ser, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen) wäre dann durch­aus über­le­gens­wert: Es kön­nen Tarif­ver­trä­ge zu Arbeits­be­din­gun­gen, Löh­nen, Per­so­nal­schlüs­sel abge­schlos­sen wer­den. Die Arbeits­be­din­gun­gen hier sind durch das Sys­tem der Kran­ken­haus­fi­nan­zie­rung durch den Staat geschaf­fen. War­um also nicht gegen die poli­ti­schen Rah­men­be­din­gun­gen strei­ken?

Es gibt die For­de­rung nach poli­ti­schem Streik­recht von ver.di, der IG BAU und der GEW. Auch die Natur­freun­de­ju­gend Deutsch­lands hat sich die­ser Posi­ti­on ange­schlos­sen. Im Bun­des­tag wird es von den Lin­ken gefor­dert.

Im März 2024 hat die Lin­ke einen Antrag zur Lega­li­sie­rung des poli­ti­schen Streiks ein­ge­bracht. Begrün­dung: Nur wenn Beschäf­tig­te poli­ti­sche Ent­schei­dun­gen aktiv beein­flus­sen kön­nen, ist ech­te Demo­kra­tie mög­lich. Im Antrag wird betont, dass poli­ti­sche Streiks ein Gegen­ge­wicht zur Macht der Arbeit­ge­ber sind, deren Ein­fluss sich über Lob­by­is­mus, Medi­en und Insti­tu­te längst ver­an­kert hat.

Inter­na­tio­nal

Frank­reich

In der Ver­fas­sung ist Streik­recht als indi­vi­du­el­les Grund­recht ver­an­kert. Poli­ti­sche Streiks sind offi­zi­ell ille­gal, wer­den aber gegen bestimm­te sozi­al- und wirt­schafts­po­li­ti­sche Belan­ge nicht als poli­ti­scher Streik ange­se­hen.

So führ­ten z.B. die Pari­ser Mai­un­ru­hen und der anschlie­ßen­de Gene­ral­streik 1968 zu Neu­wah­len, Lohn­er­hö­hun­gen und zu einer Hoch­schul­re­form.

Auch in neue­rer Zeit gab es Gene­ral­streiks. Z.B. wur­de ein ein­mo­na­ti­ger Gene­ral­streik 2010 gegen die Ren­ten­kür­zung als legal aner­kannt.

Ita­li­en

Streik wird als kol­lek­tiv aus­zu­üben­des indi­vi­du­el­les Recht der abhän­gig Beschäf­tig­ten defi­niert, hat Ver­fas­sungs­rang. Jede Grup­pe von Beschäf­tig­ten, Gewerk­schaf­ten oder betrieb­li­chen Inter­es­sens­ver­tre­tun­gen kann zum Streik auf­ru­fen (direkt oder Soli­da­ri­täts­streik). Auch der poli­ti­sche Streik ist bis auf zwei Aus­nah­men recht­mä­ßig. Ein poli­ti­scher Streik darf sich nicht gegen die demo­kra­ti­sche Regie­rungs­form als sol­che oder gegen die Ver­fas­sung wen­den. Urab­stim­mung ist nicht erfor­der­lich. Wil­de Streiks sind zuläs­sig, fin­den aber eher sel­ten statt. Seit 1990 gel­ten Ein­schrän­kun­gen für Teil­be­rei­che des Öffent­li­chen Diens­tes.

In Ita­li­en gab es z.B. 2011 einen Gene­ral­streik gegen die Wirt­schafts­po­li­tik der Regie­rung Ber­lus­co­ni.

Ein wei­te­rer Gene­ral­streik 2011 rich­te­te sich gegen das Spar­pa­ket die­ser Regie­rung.

Bekannt sind aktu­ell die Streiks von Hafen­ar­bei­tern gegen das Bela­den von Schif­fen mit Kriegs­ma­te­ri­al.

Grie­chen­land

In Grie­chen­land besteht kei­ne Frie­dens­pflicht. Wil­de Streiks und rein poli­ti­sche Streiks sind for­mal rechts­wid­rig. Eine aner­kann­te Gewerk­schaft muss zum Streik auf­ru­fen. In der Ver­fas­sung: »Streik ist ein Recht, das recht­mä­ßig gebil­de­te Gewerk­schaf­ten aus­üben kön­nen, um die wirt­schaft­li­chen und all­ge­mei­nen arbeits­recht­li­chen Inter­es­sen der arbei­ten­den Bevöl­ke­rung zu schüt­zen.« In Grie­chen­land gab es zwi­schen 1980 und 2011 49 lan­des­wei­te bran­chen­über­grei­fen­de poli­ti­sche Streiks.

Groß­bri­tan­ni­en

2023 wur­de das Streik­recht stark ein­ge­schränkt. So kön­ne Beschäf­tig­te auch wäh­rend eines Streiks zur Arbeit ver­pflich­tet wer­den.

Schweiz

Die Bun­des­ver­fas­sung von 1999 erkennt ein Streik­recht an. »Streik und Aus­sper­run­gen sind zuläs­sig, wenn sie Arbeits­be­zie­hun­gen betref­fen und wenn kei­ne Ver­pflich­tun­gen ent­ge­gen­ste­hen, den Arbeits­frie­den zu wah­ren oder Schlich­tungs­ver­hand­lun­gen zu füh­ren.

In eini­gen wich­ti­gen Wirt­schafts­zwei­gen gilt Arbeits­frie­den (Abkom­men von Arbeit­ge­ber- und ‑neh­mer­ver­bän­den 1937)

Laut Bun­des­ge­richts­hof­ent­scheid müs­sen 4 Vor­aus­set­zun­gen für einen Streik gege­ben sein: Der Streik muss von einer tarif­fä­hi­gen Orga­ni­sa­ti­on getra­gen wer­den, muss durch Gesamt­ar­beits­ver­trag regel­ba­re Zie­le ver­fol­gen, darf nicht gegen die Frie­dens­pflicht ver­sto­ßen und darf nicht unver­hält­nis­mä­ßig sein.

Öster­reich

Ähn­lich gere­gelt wie die Schweiz

Spa­ni­en und Por­tu­gal

In Spa­ni­en gab es 2010 einen lan­des­wei­ten Gene­ral­streik gegen das Kür­zungs­pa­ket und Geset­zes­vor­ha­ben zur Dere­gu­lie­rung des Arbeits­markts.

2012 tra­ten erst­mals Beschäf­tig­te in Spa­ni­en und Por­tu­gal zeit­gleich in einen Gene­ral­streik gegen die Austeri­täts­po­li­tik von EZB, IWF und EU-Kom­mis­si­on.

Rudi Schwab ist Chir­urg, Mit­glied des Vor­stands des vdää* und lebt in Mün­chen.

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