Pres­se­mit­tei­lung des vdää zum § 219a StGB 16.03.2018

Im Novem­ber 2017 ist die Gie­ße­ner Ärz­tin Kris­ti­na Hänel zu einer Geld­stra­fe von 6.000 Euro ver­ur­teilt wor­den, weil sie auf ihrer Web­site dar­über infor­miert, dass sie Schwan­ger­schafts­ab­brü­che durch­führt. Sie war von radi­ka­len Abtreibungsgegner*innen ange­zeigt wor­den, die die­sen Para­gra­fen sys­te­ma­tisch und zuneh­mend nut­zen, um Ärzt*innen zu drang­sa­lie­ren. In Kas­sel hat die Staats­an­walt­schaft Ankla­ge gegen zwei wei­te­re Ärzt*innen erho­ben.

„Der § 219a schränkt nicht nur uns Ärzt*innen in unse­rer Berufs­frei­heit ein, son­dern auch Frau­en in ihrem Recht auf Infor­ma­ti­on, sexu­el­le Selbst­be­stim­mung und auf freie Arzt­wahl. Der §219a ist ein Ana­chro­nis­mus und ent­spricht nicht mehr den gesell­schaft­li­chen Gege­ben­hei­ten. Schwan­ge­re Frau­en in einer Not­la­ge brau­chen neu­tra­le, qua­li­fi­zier­te Infor­ma­tio­nen zum Schwan­ger­schafts­ab­bruch. Ärzt*innen dür­fen nicht kri­mi­na­li­siert wer­den, weil sie ihrer Auf­klä­rungs­pflicht Pati­en­tin­nen gegen­über nach­kom­men,“ so Dr. Bern­hard Win­ter, Co-Vor­sit­zen­der.

Im Zuge der Geset­zes­än­de­run­gen zum Schwan­ger­schafts­ab­bruch in den ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­ten wur­de der in der Nazi­zeit ein­ge­führ­te §219a jeweils nur leicht ver­än­dert. Die Gerich­te stel­len Ver­fah­ren in Anzei­gen wegen §219a über­wie­gend ein, die Abtreibungsgegner*innen benut­zen ihn jedoch regel­mä­ßig, um Ärzt*innen anzu­zei­gen, zu beläs­ti­gen und ein­zu­schüch­tern. Sie füh­ren auf ihren Web­sei­ten Lis­ten von Ärzt*innen und Kli­ni­ken, die Schwan­ger­schafts­ab­brü­che durch­füh­ren, und lis­ten dort auch die zahl­rei­chen Straf­an­zei­gen auf, die bis­her gestellt wur­den.

Wir demo­kra­ti­sche Ärz­tin­nen und Ärz­te for­dern von den poli­tisch Ver­ant­wort­li­chen, den §219a end­lich aus dem Gesetz­buch zu strei­chen.

Dr. Nad­ja Rako­witz
(Pres­se­spre­che­rin)

 

 



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