Pres­se­mit­tei­lung des vdää zum §219a

Der §219a schränkt nicht nur Ärzt*innen in ihrer Berufs­frei­heit ein, son­dern vor allem Frau­en in ihrem Recht auf Infor­ma­ti­on, sexu­el­le Selbst­be­stim­mung und auf freie Arzt­wahl. Schwan­ge­re Frau­en in einer Not­la­ge brau­chen neu­tra­le, qua­li­fi­zier­te und ein­fach ver­füg­ba­re Infor­ma­tio­nen zum Schwan­ger­schafts­ab­bruch. Ärzt*innen dür­fen nicht kri­mi­na­li­siert wer­den, weil sie ihrer Auf­klä­rungs- und Infor­ma­ti­ons­pflicht Pati­en­tin­nen gegen­über nach­kom­men.

Im Novem­ber 2017 ist die Gie­ße­ner Ärz­tin Kris­ti­na Hänel zu einer Geld­stra­fe von 6.000 Euro ver­ur­teilt wor­den, weil sie auf ihrer Web­site dar­über infor­miert, dass sie Schwan­ger­schafts­ab­brü­che durch­führt. Sie war von radi­ka­len Abtreibungsgegner*innen ange­zeigt wor­den, die die­sen Para­gra­fen sys­te­ma­tisch und zuneh­mend nut­zen, um Ärzt*innen zu drang­sa­lie­ren. In Hes­sen hat die Staats­an­walt­schaft Ankla­ge gegen drei wei­te­re Ärzt*innen erho­ben.

Die Gerich­te stel­len Ver­fah­ren in Anzei­gen wegen §219a über­wie­gend, aber wie der Gie­ße­ner Fall zeigt, nicht immer ein, die Abtreibungsgegner*innen benut­zen ihn regel­mä­ßig, um Ärzt*innen anzu­zei­gen, zu beläs­ti­gen und ein­zu­schüch­tern. Sie füh­ren auf ihren Web­sei­ten Lis­ten von Ärzt*innen und Kli­ni­ken, die Schwan­ger­schafts­ab­brü­che durch­füh­ren, und lis­ten dort auch die zahl­rei­chen Straf­an­zei­gen auf, die bis­her gestellt wur­den.

Die von Ihnen, Herr Spahn, und dem Bun­des­ärz­te­kam­mer­prä­si­den­ten Mont­go­me­ry vor­ge­schla­ge­ne Erfas­sung der abtrei­ben­den Ärzt*innen in einer zen­tra­len Lis­te ist nicht pra­xis­taug­lich. Wel­che Ärzt*in wür­de sich da ein­tra­gen, um sich noch mehr öffent­li­cher Dif­fa­mie­rung aus­zu­set­zen? Die Fol­ge die­ser Lis­te wäre, dass noch weni­ger Ärzt*innen als bis­her bereit sein wer­den, Frau­en in Not zu hel­fen.

Wir demo­kra­ti­sche Ärz­tin­nen und Ärz­te for­dern von Ihnen, Herr Spahn, sich als Gesund­heits­mi­nis­ter dafür ein­zu­set­zen, dass der §219a end­lich aus dem Gesetz­buch gestri­chen wird.

Dr. Susan­ne Zick­ler / Dr. Bern­hard Win­ter 



×