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Pressemitteilung des vdää zu Verurteilung von Kristina Hänel wegen „Abtreibungswerbung“ 24.11.2017

Dazu Dr. Bernhard Winter, einer der neuen Vorsitzende des vdää: „Der §219a des Straf-gesetzbuchs: ‘Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft‘ ist ein Anachronismus und entspricht nicht mehr den gesellschaftlichen Gegebenheiten. Schwangere Frauen in einer Notlage brauchen neutrale qualifizierte Informationen zum Schwangerschaftsabbruch. Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht kriminalisiert werden, weil sie ihrer Aufklärungspflicht Patientinnen gegenüber nachkommen.“

Beim §219a handelt es sich um einen Strafrechtsparagraphen aus dem Jahr 1933, der ur-sprünglich geschaffen wurde, um u.a. jüdische Ärzte zu kriminalisieren und ein Klima zu schaffen, in dem letztlich dann 1943 die Strafrechtsnorm nach eugenischen und bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten umstrukturiert wurde. Im Zuge der Gesetzesänderungen zum Schwangerschaftsabbruch wurde der §219a jeweils nur leicht verändert. Er wurde kaum angewandt; die Abtreibungsgegner benutzen ihn jedoch regelmäßig, um ÄrztInnen anzuzeigen, zu belästigen und einzuschüchtern. Sie führen auf ihren Webseiten Listen von ÄrztInnen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, und listen dort auch die unzähligen Strafanzeigen auf, die bisher gestellt wurden. In der Regel werden die Verfahren eingestellt.

Wir demokratische Ärztinnen und Ärzte nehmen dieses Urteil zum Anlass von den Poli-tisch Verantwortlichen zu fordern, den §219a endlich aus dem Gesetzbuch zu streichen.

Eine Petition an den Deutschen Bundestag unter der Überschrift: „Informationsrecht für Frauen zum Schwangerschaftsabbruch“ hat bis heute bereits 120.000 Unterschriften gesammelt: https://www.change.org/p/deutscher-bundestag-informationsrecht-für-frauen-zum-schwangerschaftsabbruch

Dr. Nadja Rakowitz

(Pressesprecherin des vdää)

 

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