Pres­se­er­klä­rung des vdää zur Bestechung von Ärz­ten

Kas­sen­ärz­te dür­fen sich also auch wei­ter­hin bei der Behand­lung ihrer Pati­en­ten mit bestimm­ten Pro­duk­ten von der Indus­trie hono­rie­ren las­sen. Der Pati­ent erfährt nichts von die­ser Beein­flus­sung. Ein Skan­dal!

Ein wei­te­rer Skan­dal ist, dass der Prä­si­dent der Bun­des­ärz­te­kam­mer, Mont­go­me­ry, die­se Urteil auch noch begrüßt. Es stär­ke die Frei­be­ruf­lich­keit der Ärz­te­schaft. Für Mont­go­me­ry fällt die Bestech­lich­keit des Arz­tes unter die “Gestal­tungs­frei­heit” des Arzt-Pati­en­ten-Ver­hält­nis­ses. „Wenn die Frei­heit des Arzt­be­ru­fes die Frei­heit zu Bestechung und Vor­teils­nah­me ein­schließt, so kön­nen wir auf die­se Frei­heit ohne wei­te­res ver­zich­ten, denn sie bedeu­tet gleich­zei­tig die Frei­heit von Moral und Ethik“, so Prof. Wulf Diet­rich, Vor­sit­zen­der des vdää.

Bemer­kens­wert, dass die­se Frei­heit nur für Kas­sen­ärz­te gilt, nicht aber für ange­stell­te Ärz­tin­nen und Ärz­te in öffent­lich-recht­li­chen Ein­rich­tun­gen, für die selbst­ver­ständ­lich die Kor­rup­ti­ons­be­stim­mun­gen gel­ten. Inter­es­sant wäre es zu wis­sen, ob die­se Frei­heit auch für Ange­stell­te des Fre­se­ni­us Kli­nik­kon­zerns gilt.

Die Berufs­ord­nung für Ärz­te in Bay­ern besagt, dass es “dem Arzt nicht gestat­tet ist, von Pati­en­ten oder ande­ren Per­so­nen Geschen­ke oder ande­re Vor­tei­le für sich oder Drit­te zu for­dern oder sich oder Drit­ten ver­spre­chen zu las­sen oder anzu­neh­men, wenn hier­durch der Ein­druck erweckt wird, dass die Unab­hän­gig­keit der ärzt­li­chen Ent­schei­dung beein­flusst wird.” Aber lei­der ist “eine Beein­flus­sung dann nicht berufs­wid­rig, wenn … dem Arzt die Mög­lich­keit erhal­ten bleibt, aus medi­zi­ni­schen Grün­den eine ande­re als die mit finan­zi­el­len Anrei­zen ver­bun­de­ne Ent­schei­dung zu tref­fen.” Eine win­del­wei­che For­mu­lie­rung, denn damit greift das Berufs­recht nicht bei Anwen­dungs­be­ob­ach­tun­gen und ande­ren For­men der offe­nen oder ver­deck­ten Bestechung. Es ist drin­gend an der Zeit, das Bewusst­sein inner­halb der Ärz­te­schaft für die Beein­fluss­bar­keit ihrer ärzt­li­chen Tätig­keit durch Drit­te zu stär­ken.

Der vdää for­dert vom Bun­des­tag, umge­hend die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zur Gleich­be­hand­lung der Kas­sen­ärz­te mit ange­stell­ten Ärz­ten zu schaf­fen. Die Indus­trie darf die Anwen­dung ihrer Pro­duk­te nicht durch Zuwen­dun­gen an die Ärz­te, egal in wel­cher Form, för­dern. Gleich­zei­tig müs­sen die Berufs­ord­nun­gen für Ärz­te durch die Kam­mern ver­schärft wer­den, um jeg­li­che Vor­teils­nah­me der Ärz­te zum Scha­den der Pati­en­ten ein­deu­tig zu ver­hin­dern.

Prof. Dr. Wulf Diet­rich

(Vor­sit­zen­der des vdää)

 



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